Landesweit einheitliche und lokale Maßnahmen bei steigenden Coronazahlen gelten auch für den Sport

Die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) hat eine neue ab dem 17. Oktober 2020 gültige Fassung. Als Folge der steigenden Zahl positiver Testungen wurden nun Regelungen bei erhöhten Inzidenz-Werten (Zahl der Infektionen pro 100.000 Einwohner) aufgenommen.

Derzeit bedeutet dies:

Steigt der Wert der Neuinfektionen über 35 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz) gilt für den Sport-/Trainings- und Wettkampfbetrieb:
Auch am Sitzplatz gilt für Zuschauende und Aktive (z.B. in Pausenzeiten) durchgängig die Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes

Steigt der Wert der Neuinfektionen über 50 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz) gilt für den Sport-/Trainings- und Wettkampfbetrieb:
Keine Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden (inkl. Zuschauern) draußen und 250 in Innenräumen.
Auch am Sitzplatz gilt für Zuschauende und Aktive (z.B. in Pausenzeiten) durchgängig die Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes.

Ab dem 4. Tag nach der Feststellung der Inzidenz-Werte über 50 sind Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorgelegt wurde.
Zusätzlich sind auch die Kreise und Kommunen ermächtigt, weitere Einschränkungen vorzunehmen.

Die grundsätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards sind bei allen sportlichen und außersportlichen Vereinsaktivitäten weiterhin zu beachten (AHA-Formel) + Lüften! Wir weisen darauf hin, dass außerhalb des reinen Sportbetriebs in der Halle immer die Abstandsregel einzuhalten ist – auch in Duschen und Umkleiden! Das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gilt beim Betreten der Sportanlagen.

Bei allen Freiheiten, die der Sport noch hat, haltet euch bitte an die Vorgaben und Hygienekonzepte. So können wir unseren Teil dazu beitragen, dass es nicht erneut zu deutlichen Beeinträchtigungen und Einschränkungen des Sports und des öffentlichen Lebens kommt.

Euer Vorstand

Quelle: Landessportbund NRW

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